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Die
meisten Autohalter unterschreiben nach einem Unfall nur zu gerne eine
Abtretungserklärung: Die Reparaturwerkstatt bringt den Wagen wieder in
Schuss und übernimmt den kompletten Papierkram. Frohgemut wartet der
Halter darauf, dass ihm sein Auto im einwandfreien Zustand übergeben
wird. Er empfindet es als angenehm, dass die Werkstatt den Schaden
direkt mit der Versicherung abrechnet. Das ist es auch - besonders für
die Werkstatt. Denn das Geld, das die Versicherung über die Reparaturkosten hinaus für
die Wertminderung zahlt, findet zuweilen nicht den Weg auf das
Konto des Halters, sondern wird als köstliche Zusatzgratifikation von
der Werkstatt verbucht.
Das ist mitnichten eine Unterschlagung, wenn der Fahrzeughalter
sämtliche Forderungen aus dem Unfallschaden an die Werkstatt abgetreten
hat. Und das tun viele, weil kaum einer weiß, dass die Versicherung über
den Unfallschaden hinaus auch für die Wertminderung zahlt. Unfallwagen
erzielen bekanntlich erheblich geringere Verkaufspreise als unfallfreie
Autos. Wer also ein Abtretungsformular in der Werkstatt unterschreibt,
muss aufpassen, ob er damit zugleich auch auf seine Ausgleichszahlung
verzichtet.
Die Autofahrer können nicht damit rechnen, dass sie immer an eine
Werkstatt geraten wie im folgenden Fall: Deren Buchhaltung beschwerte
sich bei der Versicherung, dass mehr Geld überwiesen worden sei, als die
Reparatur gekostet habe. Als geklärt war, dass der überschießende Betrag
die Wertminderung des reparierten Unfallwagens ausglich, überwies das
Autohaus diesen Betrag brav an den Autohalter.
Es soll vorgekommen sein, dass Werkstätten das vergessen...
Donnerstag, 16. August 2012
© Martin Willing 2012