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Teil 53

Die Hautarzt-Affäre und der Prozess (2)

Logo für das nächste KapitelLogo für das vorige KapitelVon Martin Willing

Am 16. Juli berichtete die Staatsanwaltschaft über den Ermittlungsstand. Die Untersuchungen seien nicht abgeschlossen und könnten sich noch Monate hinziehen. Die Staatsanwaltschaft bestätigte den Eingang von zehn Strafanzeigen gegen den beschuldigten Arzt. Weitere Fälle waren bereits verjährt.

Nach der Jahreswende gab die Staatsanwaltschaft ein Gutachten in Auftrag, um unabhängig prüfen zu lassen, ob die Methoden, die der beschuldigte Arzt angewendet hatte und die von den Frauen als erniedrigend und missbräuchlich empfunden worden waren, "medizinisch indiziert" waren oder nicht.

Mitte März 2000 ging die Kassenärztliche Vereinigung - unabhängig von den bis dahin bekannten Fällen - dem Verdacht auf Abrechnungsbetrug durch den beschuldigten Arzt nach. Im Juli entzog die KV dem Mediziner die vertragsärztliche Zulassung. Dr. F. legte Widerspruch ein und durfte weiterhin auch Kassenpatienten behandeln.

Das von der Staatanwaltschaft in Auftrag gegebene Gutachten lag Anfang Oktober vor. Damit war klar: Sie würde gegen den beschuldigten Arzt Anklage erheben.

Auch die Bezirksregierung, zuständig für die Approbation des Arztes, befasste sich mit dem Gutachten zu den Behandlungsmethoden des Dr. F. Ein Pressesprecher sagte, Tenor des Gutachtens sei, dass keine der dem Arzt vorgeworfenen Handlungen medizinisch indiziert gewesen sei; eher sei aus dem Gutachten „Mutwilligkeit“ herauszulesen. - Der Arzt wies die Vorwürfe von sich.

Am 2. Mai 2001 musste der Berufungsausschuss über den behaupteten Abrechnungsbetrug und den Entzug der vertragsärztlichen Zulassung entscheiden. Der Ausschuss gab dem Widerspruch des Arztes zu dessen Gunsten statt. Am 20. Juni reichte die Kassenärztliche Vereinigung Klage beim Sozialgericht ein. Ein KV-Sprecher: "Wir sind sicher, dass wir die Falschabrechnung nachweisen können.“

Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft zu den Missbrauchsvorwürfen, die im Oktober 2001 vorlag, konzentrierte sich auf acht Fälle - alle mit dem Vorwurf, Patientinnen misshandelt zu haben.

Am 29. April 2002 begann der Prozess vor dem Landgericht Kleve.

1. Verhandlungstag

Der Richter fragte nach dem Krankheitsbild „Pilzbefall“, auf den der beschuldigte Arzt sämtliche Opfer behandelt hatte, und ließ sich erläutern, wie der Hautarzt gewöhnlich eine Darmspülung durchgeführt habe. Wir schilderten in unserem Zeitungsbericht auch solche Einzelheiten, damit sich die Leser ein Bild davon machen konnten, worin sich eine "normale" Darmspülung von der unterschied, die Dr. F. durchführte.

Vor Gericht spielte der Angeklagte mit den Gefühlen der Opfer. Als der Richter geradeheraus den Arzt fragte, ob Sexualität bei der Behandlung eine Rolle gespielt habe (und damit natürlich den Beschuldigten meinte), antwortete Dr. F.: "Ich glaube nicht, dass die Patientinnen dabei sexuelle Gefühle hatten.“ Und er fügte hinzu: „Ich meinte: negative Sexualität!“

Dem KB wurde während der Prozessberichterstattung von Lesern vorgeworfen, unnötig detailliert die Vorgänge in der Praxis, die vom Gericht geprüft wurden, dargestellt zu haben. In Wirklichkeit war es von großer Bedeutung, den Unterschied zwischen einem analen Abstrich mittels sterilen Wattestäbchens, so wie er in jeder guten Hautarztpraxis vorkommen kann, und der Beschaffung von "Untersuchungsmaterial" durch den angeklagten Arzt zu verdeutlichen: Dr. F. fingerte herum und holte so "Material" hervor - eine Behandlungsmethode, die, wie es ein Medizinprofessor als Sachverständiger freundlich ausdrückte, "in der Literatur nicht beschrieben ist".

Schon die erste Zeugin, die aufgerufen wurde, brach in Weinen aus. Über Monate habe sich ihre Behandlung hingezogen. „Er wollte unbedingt auf Darmspülung hinaus“, erklärt die ehemalige Patientin. Sie sprach Dr. F. im Gerichtssaal direkt an: „Sie haben mich systematisch zur Darmspülung hingedrängt. Ich habe Ihnen vertraut und fühle mich missbraucht!“

Bei der Anhörung einer zweiten Zeugin drehte sich zwar wieder alles um die Darmspülung, aber jetzt stand der Ort der "Behandlung" im Blickpunkt: Dr. F. nahm sie nicht in der Praxis und während der regulären Behandlungszeiten, sondern abends in seinen privaten Kellerräumen vor, wo sich Sauna, Schwimmbad und ein kleines Badezimmer befanden. Die junge Frau musste sich entkleiden. Das T-Shirt durfte sie anbehalten, unten war sie nackt. Eine Praxishelferin war nicht dabei.

Die Frau musste sich hinknien und so nach vorne beugen, dass ihr Kopf auf dem Wohnzimmerteppich lag. Der Arzt forderte sie auf, in dieser Haltung das Gesäß möglichst hochzurecken. Dr. F. führte mit dem Klistier das Mittel ein. Nach mehr als einstündiger "Behandlung" durfte die Patientin ins private Badezimmer des Arztes, um sich zu entleeren. Dr. F. kniete dabei vor ihr, während sie auf der Toilette saß. "Dann musste ich meinen Hintern vor das Waschbecken halten, und er hat mich gewaschen."

2. Verhandlungstag

Die nächste Zeugin war wieder eine junge, gut aussehende Frau, und so langsam erkannte man ein Schema: Wegen einer Hauterkrankung - diesmal war es eine leichte Akne - wurde der Arzt konsultiert, der es für angezeigt hielt, mit dem Finger in Vagina und Anus einzudringen, auf schlimmen Pilzbefall zu diagnostizieren, den Darm zu spülen, den Po zu waschen und die Intimstellen zu dehnen, bevor er sie von innen eincremte. Ein Richter fragte eindringlich den Sachverständigen: „Ist bei einer solchen Behandlung Scheidendehnung üblich?“ - „Nein“, antwortete der Professor. - „Hat das irgendeinen Sinn?“ - „Nein“. -„Hat die Einsalbung einen Sinn?“ - „Wenn der Pilzbefall nachgewiesen ist, ja“.

Bei den nächsten Zeuginnen das gleiche Bild. Immer wieder die schamverletzende Körperhaltung, bei der die auf dem Boden kniende Frau ihr nacktes Gesäß möglichst hochrecken musste - abends nach Praxisschluss, ohne Helferin, außerhalb der Praxis, und Entleerung auf dem Klo bei massiver Berührung durch den Arzt.

3. Verhandlungstag

Eine junge Frau wurde angehört, die zur Zeit ihrer "Behandlung" durch Dr. F. 15 Jahre, also minderjährig, war.

Sie besuchte den Hautarzt wegen einer Pseudoakne an der Nase. Der Richter forderte Dr. F. auf, sich zu erklären, warum er von einem Ausschlag an der Nase zur Scheide des Mädchens überging, wo er Manipulationen vornahm. Sie habe ein „derbes Jungfernhäutchen“ und eine sehr enge Scheide gehabt, sagte der Arzt. Da sei zu erwarten gewesen, dass es später bei Geschlechtsverkehr zu Problemen hätte kommen können. Die Scheide hätte [durch Manipulation] geweitet werden müssen. Zugleich habe er mehrfach Abstriche gemacht und das Mädchen im Schambereich rasiert. Die Zeugin über den fünf Jahre zurückliegenden Fall: "Er hat mich dreckig ausgenutzt. Ich war nicht seine Patientin, sondern sein Nutzobjekt."

Auch hier wurde der Sachverständige befragt: Ob die Behandlung eines „derben Hymens“ Aufgabe eines Hautarztes sei. Der Professor: „In der Schulmedizin des Hautarztes kommt diese Methode nicht vor.“

Ob die Entfernung von Schamhaaren zur Behandlung gehöre? „Nein!“ - Ob der Abstrich statt eines Fingers mit einem Tupfer zu machen gewesen wäre. "Ja, sicher, wir machen das immer mit einem Tupfer.“

4. Verhandlungstag

Am vierten Verhandlungstag kam der Vorwurf auf, der Arzt habe die Behandlungen nicht dokumentiert. Da entgegnete er, die Dokumentation sei in einem speziellen Laborbuch vorgenommen worden.  Die darin enthaltenen Daten würden ihn entlasten.

Seine Anwälte waren vom Auftauchen einer solchen Datensammlung ebenso überrascht wie die Richter. Die ließen nicht locker und wollten noch während der Verhandlung die Polizei das Laborbuch aus der Praxis holen lassen, weil das Gericht Zweifel daran hatte, ob das Buch überhaupt existierte. Das wollte der Angeklagte nicht, worauf der Vorsitzende Richter sich dazu ermuntert sah, nun im Detail alle Patientenkarteikarten der Zeuginnen durchzugehen.

5. Verhandlungstag

Eine Arzthelferin von Dr. F. wurde in den Zeugenstand gerufen. Eine Richterin kam auf das Laborbuch zu sprechen, das Dr. F. entlasten sollte. "Was wird eigentlich im Laborbuch vermerkt?“, fragte sie Dr. F.'s Angestellte. Die 25-Jährige antwortete: „Ein Laborbuch haben wir nicht!“

Verblüfftes Schweigen im Saal. Da hätte die Polizei in der Praxis von F. lange suchen müssen.

Schließlich beendete das Gericht die Beweisaufnahme, und der Staatsanwalt hielt sein Plädoyer. Es gehe nicht darum, die Darmspülung zu verteufeln, bei der es sich um eine alternative Behandlungsmethode mit ungeklärter Nützlichkeit handele. Es gehe darum, „was der Angeklagte konkret gemacht hat“. Der Anklagevertreter fasste zusammen, was den Aussagen aller Zeuginnen gemeinsam war, und schälte heraus, was die Fälle voneinander unterschied.

Er schilderte, wie Zeuginnen vom Angeklagten über die angeblich unter dem Mikroskop sichtbaren Pilze getäuscht worden seien, wie er sich damit ohne gesicherte Diagnose ihre Zustimmung zu den Spülungen erschlichen habe, um in Vagina und Anus zu manipulieren. Der Gutachter habe bestätigt, dass die Art der Pilze und ihre Anzahl unter einem Mikroskop überhaupt nicht auszumachen seien, dass Pilzkulturen anzulegen gewesen wären und dass die Patientinnen ein entsprechendes Beschwerdebild hätten haben müssen. Bei den meisten sei dies nicht der Fall gewesen.

Zudem habe Dr. F. die Zeuginnen auf intime Themen angesprochen und Schamhaare abrasiert. „Eine Notwendigkeit gab es nicht. All das gehört nicht zum Aufgabenbereich eines Hautarztes.“ Die Abstriche habe er mit dem Finger durchgeführt. Von so einer Methode „hat der Gutachter noch nie gehört!“

Der Staatsanwalt weiter: „Das einzige, was man sich hier vorstellen kann, [ist,] dass sexuelle Absichten dahinter standen.“. Das lasse sich auch aus den späten Terminen und der Toilette im Keller schließen, die F. genutzt habe, obwohl die Patiententoilette in den Praxisräumen mit einem Vorraum viel besser geeignet gewesen sei. „Es müssen sexuelle Absichten dahinter gestanden haben“.

Der Angeklagte sei wegen Missbrauch einer Minderjährigen sowie bei sieben Frauen wegen Körperverletzung in zwölf Fällen [Abstriche und Darmspülungen zählte er separat] und Beleidigung zu bestrafen. Er forderte, die Taten mit einem Jahr und drei Monaten Freiheitsstrafe auf Bewährung zu ahnden - auf Bewährung, da er in der Sozialprognose davon ausgehe, dass der Arzt sich künftig keine Übergriffe mehr zu schulden kommen lasse. Es sei eine Geldstrafe von 15.000 Euro zu verhängen. Ein Berufsverbot fordere er wegen der genannten Sozialprognose nicht.

Die Vertreter der Nebenklage verlangten hingegen ein Berufsverbot für den Arzt. Was F. sich geleistet habe, sei mit dem Bild des Arztes, der den hippokratischen Eid abgelegt habe, nicht zu vereinbaren. „Die Menschen sind ihm ausgeliefert. Wenn er es nicht im Griff hat, seine Machtposition nicht zu missbrauchen, ist er für diesen Beruf nicht geeignet.“

Die Verteidiger des Angeklagten baten, Dr. F. freizusprechen. Als Letzter sprach der Angeklagte: "Ich kann nur sagen, dass ich alle Behandlungen nach bestem Wissen und Gewissen gemacht habe“. Nun zeigte Dr. F. Nerven - er weinte.

Tag des Urteils

Die Strafkammer ging mit ihrem Urteil weit über das hinaus, was der Staatsanwalt beantragt hatte. Sie verurteilte den Kevelaerer Hautarzt Dr. F. zu vier Jahren Freiheitsentzug und vier Jahren Berufsverbot. Der Arzt hatte eine Minderjährige (15) sexuell missbraucht. Bei sieben weiteren Patientinnen machte er sich - in insgesamt neun Fällen - der Körperverletzung und der Beleidigung schuldig.

Der Mediziner wurde noch im Gerichtssaal verhaftet.

Die Urteilsbegründung hatte es auf den Punkt gebracht: „Nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung steht unsere Überzeugung fest, dass Sie acht Patientinnen in massiver Art und Weise gedemütigt, beleidigt, erniedrigt und in ihrer Gesundheit geschädigt haben“. Dies sei „unter bewusster und konsequenter Ausnutzung als Arzt“ geschehen. F. habe vor Gericht erklärt, er habe helfen wollen, doch sei genau das Gegenteil der Fall.

„Wir haben acht Frauen gehört. Sie haben alle ganz eindeutig und zweifelsfrei ein vernichtendes Bild [von dem] gezeigt, was Sie mit ihnen angestellt haben. Die Patientinnen haben deutlich gemacht, dass Sie sie missbraucht haben“. Dabei seien keinerlei Belastungstendenzen zu erkennen gewesen: „Niemand hat Ihre Qualifikation als Arzt in Abrede gestellt.“ Doch habe er die Grenzen eines Arztes eindeutig überschritten.

Er habe dem Gericht von einem Laborbuch erzählt. Seine Arzthelferin habe jedoch ausgesagt, dass es gar kein Laborbuch gebe. „Wir haben Sie da bei einer außerordentlich plumpen Lüge ertappt.“ Er habe die „Behandlung“ bewusst in die Abendstunden und in seine Privaträume gelegt. Es falle verschärfend ins Gewicht, dass er für die Taten das Vertrauensverhältnis zwischen Arzt und Patient missbraucht habe. „Wer zu einem Arzt geht, gibt sich voll und ganz in dessen Hände. Er vertraut darauf, dass der Arzt alle Grenzen einhält. Das Vertrauen ist nahezu unbegrenzt.“ F. jedoch habe dieses „Vertrauen völlig eindeutig missbraucht“.

Die Folgen seien gravierend: „Die Frauen haben sich über Jahre hinweg abquälen müssen mit dem, was Sie ihnen angetan haben“.

Der Richter zog Vergleiche zu Vergewaltigungen. Die körperlichen Verletzungen seien oft gering, manchmal bleibe nicht mehr als eine leichte Rötung. Viel gravierender sei der seelische Schaden. Auch im Fall des Dr. F. seien die körperlichen Verletzungen nicht das Wesentliche. Der Richter betonte jedes Wort: „Die Frauen leiden jahrelang!“

Dann folgte, womit niemand gerechnet hatte. „Es ergeht Haftbefehl gegen Sie.“ Es werde Untersuchungshaft angeordnet, denn es bestehe die Gefahr, dass er sich ins Ausland absetze, da er vermögend, als Unverheirateter familiär nicht gebunden und sein „Ruf in der Kleinstadt Kevelaer nachhaltig beeinträchtigt“ sei.

Dr. F. wurde nach den Ausführungen des Richters in die Justizvollzugsanstalt Kleve überführt.

Am 10. Juni wurde die Inhaftierung von Dr. F. gegen eine Sicherheitsleistung von 500.000 Euro außer Vollzug gesetzt. Damit beschied die Große Strafkammer des Landgerichts in Kleve den zweiten Haftprüfungsantrag des Mediziners positiv. Das Urteil gegen Dr. F. war wegen der von ihm angestrengten Revision nicht rechtskräftig. Die Sicherheitsleistung musste bar hinterlegt werden.

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