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Die
Fax-Diskutanten in Kevelaer sollten sich davor schützen, Opfer ihrer
unzureichenden Kenntnisse auf dem Gebiet der Kommunikationstechnologie
zu werden. Was als unwahrscheinlich und schier unmöglich dargestellt
wird, nämlich dass ein fremder Dritter ein Fax mit unterdrückter, aber
gefälschter Kennung absendet, wurde bereits 1997 in einem rechtsgültigen
Urteil des Oberlandgerichts Nürnberg (14.2.1997, 4 U 3193/969) als
leicht machbar festgestellt.
Auch der Sonderfall in Kevelaer, dass der Empfänger, nämlich die
Stadtverwaltung Kevelaer, in der Lage war, die unterdrückte Kennung zu
entziffern, ist nichts Besonderes, sondern gehört in der Branche zum
Allgemeinwissen: Jede Behörde, besonders natürlich die Polizei, besitzt
das Recht und die technische Möglichkeit, unterdrückte Nummern lesbar zu
machen. Der Gesetzgeber hat den Behörden dieses Sonderrecht eingeräumt,
damit sie missbräuchliche Benutzung ihrer Empfangsgeräte verfolgen
können.
Das Oberlandgericht Nürnberg hat in dem eingangs zitierten Urteil
folgende Manipulation als technisch möglich festgestellt:
Absender A sendet ein Fax mit der Fax-Kennung von B und unterdrückt diese gefälschte Kennung.
Weil Telefax-Sendungen so leicht gefälscht
oder manipuliert werden können, haben sie vor Gericht kaum Beweiskraft.
Die OLG-Richter von Nürnberg sprachen der Absender-Kennung fast keine
Aussagekraft zu, weil sie beliebig eingestellt werden könne.
Was bedeutet das für die Kevelaerer "Fax-Affäre"?
Dass im Rathaus Kevelaer eine unterdrückte Fax-Kennung lesbar gemacht werden kann, könnte jedem Bürger geläufig sein, der sich für dieses Thema interessiert.
Ein Fax von A nach B mit dem Absender C zu schicken und die Nummer von C aus taktischen Gründen zu unterdrücken, ist jedem halbwegs geschickten und mit krimineller Energie ausgestatteten Fax-Anwender möglich.
Wenn Faxe wegen der leichten Manipulierbarkeit keine oder kaum Beweiskraft vor Gericht haben, ist es unredlich, den Besitzer der unterdrückten Nummer dieses Machwerks in Beweisnot zu bringen, so als wäre er so gut wie überführt, falls er die Nichtbenutzung seines Faxgeräts nicht beweisen könnte.
Das ist in unserem Fall doppelt unredlich, weil Hannes Selders die Möglichkeit verwehrt war, diesen Beweis anzutreten: Einzelverbindungen von Flatrate-Kunden werden vom Anbieter nicht gespeichert und können folglich auch nicht aufgelistet werden. Das Nichtbeibringen der Einzelnachweise darf ihm folglich nicht vorgeworfen werden.
Was bleibt? Ein starkes Unbehagen darüber, wie trotz nicht vorhandener Beweise und eines denkbaren, sehr viel größeren Täterkreises als bisher angenommen mit einem honorigen Bürger unserer Stadt umgesprungen wird.
Donnerstag, 31. Januar 2013
© Martin Willing 2012, 2013